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Patient:innen-Aufklärung und Einverständniserklärung in der Radiologie

Radiologinnen und Radiologen müssen beim Aufklärungsgespräch spezifisch über die möglichen Risiken einer Kontrastmittelgabe informieren. Eine Überweisung entbindet nicht von der Aufklärungs- und Indikationsprüfungspflicht.

Journal:

Radiologie 2026;66:677-683

Titel:

Aufklärung und Einverständniserklärung, alternative Untersuchungs- und Behandlungsverfahren im Bereich der Radiologie

Autorinnen:

Regine Cramer, Julia Reiche
Zur Originalstudie

Zwei Rechtsanwältinnen aus Essen spezifizieren in „Die Radiologie“ die Anforderungen an die Patientenaufklärung nach §§ 630c-630e BGB und diskutieren radiologische Besonderheiten.

 

Relevanz der Aufklärung

Ohne ordnungsgemäße Aufklärung ist die Einwilligung der Patientin / des Patienten unwirksam, und jede Maßnahme rechtswidrig und haftungsbegründend, betonen die Autorinnen. Die Beweislast für eine korrekte Aufklärung liegt beim Behandelnden. Die Aufklärung muss mündlich im persönlichen Gespräch erfolgen; Formulare allein genügen nicht. Sie sind aber als Beweismittel wichtig, insbesondere mit individualisierten handschriftlichen Vermerken.

 

Umfang der Aufklärung

Aufzuklären ist über Art, Umfang, Durchführung, Risiken, Erfolgsaussichten sowie – zentral – über gleichwertige Behandlungsalternativen. Eine exakte medizinische Risikoschilderung ist nicht nötig; es genügt eine Vorstellung „im Großen und Ganzen", ohne zu verharmlosen oder zu dramatisieren, so die Autorinnen. Prozentangaben seien nicht zwingend erforderlich.

 

Besonderheiten der Aufklärung in der Radiologie

Bei rein diagnostischen Eingriffen ohne therapeutische Konsequenz gelten strengere Maßstäbe, da eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen diagnostischem Nutzen und Risiko erforderlich ist. Zusätzlich verlangt die Strahlenschutzverordnung die Prüfung, ob ein strahlungsfreies Verfahren wie MRT oder Sonographie denselben Zweck mit geringerem Risiko erfüllen kann. Dies ist Teil der „rechtfertigenden Indikation“ und der Patientin / dem Patienten zu erläutern. Auch die Überweisungssituation entbindet Radiolog:innen nicht von eigener Aufklärungs- und Indikationsprüfungspflicht, unterstreichen die Autorinnen.

 

Fokus: Kontrastmittelrisiken

Bei Kontrastmittel-gestützten CT- und MRT-Untersuchungen besteht eine eigenständige, spezifische Aufklärungspflicht, die über die allgemeinen Risiken hinausgeht:

  • Kontrastmittelart (gadoliniumhaltig, iodhaltig)
  • Potenzielle allergische Reaktionen
  • Mögliche Risiken für Patient:innen mit eingeschränkter Nierenfunktion (evtl. vorherige Nierenfunktionsprüfung); kontrastmittelinduzierte Nephropathie
  • Schilddrüsenfunktionsstörungen
  • Extravasation

Wichtig für die Praxis: Grundsätzlich muss stets geprüft und dem Patienten erläutert werden, ob eine Kontrastmittelgabe zwingend notwendig ist oder ob eine Alternative ohne Kontrastmittel in Betracht kommt. 

Die Aufklärung über Notwendigkeit und Risiken der Kontrastmittelgabe muss durch eine Ärztin / einen Arzt erfolgen – eine Delegation an MTR ist unzulässig, auch wenn die Injektion selbst durch MTR zulässig sein kann.

 

Zeitpunkt der Aufklärung

Bei komplexeren oder risikoreicheren Maßnahmen (Kontrastmittelgabe, interventionelle Radiologie) sollte die Aufklärung möglichst frühzeitig erfolgen – idealerweise am Vortag oder bei Terminvereinbarung, damit die Patientin / der Patient ausreichend Bedenkzeit hat. Bei einfachen, risikoarmen Untersuchungen wie etwa einem konventionellen Röntgen kann die Aufklärung auch am Untersuchungstag noch rechtzeitig sein. In Notfällen kann die Aufklärung verkürzt werden oder sogar entfallen (§ 630e Abs. 3 BGB).

 

Sicherungsaufklärung und Zufallsbefunde

Abzugrenzen von der Risikoaufklärung ist die Sicherungsaufklärung (§ 630c Abs. 2 BGB). Sie ist Bestandteil der fachgerechten Behandlung. Radiolog:innen trifft hier insbesondere die Pflicht, über Zufallsbefunde außerhalb des ursprünglichen Untersuchungsauftrags zu informieren, wenn diese eine weitere Abklärung oder Behandlung erfordern.

 

Praxisempfehlung der Autorinnen

  • Sorgfältige Dokumentation des Aufklärungsgesprächs ist essenziell, da im Streitfall der Arzt die Beweislast trägt. 
  • Individualisierte Anmerkungen auf Aufklärungsbögen (Unterstreichungen, handschriftliche Ergänzungen zu Kontrastmittelrisiken, Ankreuzungen) erhöhen die Glaubwürdigkeit im Falle eines Haftungsprozesses erheblich.