RöKo Digital 2025 – Aktuelles zum Strahlenschutzrecht

Klare Ansagen zur Verwendung von Schutzausrüstung, erweiterte Kompetenzen beim Festlegen der Bezugswerte, elektronische Dokumentation der Expositionsparameter – ein Überblick zu Neuerungen im Strahlenschutzrecht.
Präsentationstag: | 09.04.2025 |
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Autor: | mh/ktg |
Sprecher: | Josefin Ammon, Direktorin Institut für Medizinische Physik, Klinikum Nürnberg |
Quelle: | RöKo Digital 2025 |
Im Strahlenschutzrecht gibt es einige Neuerungen. Einen Überblick gab Josefin Ammon beim RöKo Digital. Sie ist Direktorin des Instituts für Medizinische Physik am Klinikum Nürnberg.
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) – Neuerungen vom Januar 2024
Für die Verwendung von Schutzkleidung und -ausrüstung gibt es nun einen Paragrafen in der Strahlenschutzverordnung (§75 StrlSchV). Bislang hatte hier nur das ALARA-Prinzip gegolten: Strahlenexposition „so niedrig wie möglich“ halten.
Das Festlegen der Bezugswerte dürfen nun auch „fachkundige Personen“ übernehmen, also Medizinphysik-Expert:innen (MPE) und Techniker:innen (§115). Bislang war dies nur Fachleuten von Herstellerseite gestattet. Relevant wird das zum Beispiel, wenn es einen neuen Befundarbeitsplatz zu prüfen und abzunehmen gilt.
Konstanzprüfung: Die Unterlagen müssen nicht mehr zehn, sondern nur noch fünf Jahre aufbewahrt werden (§117). Wichtig: Die Bezugswerte müssen immer mit dokumentiert werden.
„Tele-MTR“ wird es für röntgenologische Untersuchungen weiterhin nicht geben. Denn der/die MTR muss vor Ort anwesend sein. (§145). Wie es sich damit hinsichtlich der strahlungsfreien MRT-Untersuchungen verhält, dazu besagt die Strahlenschutzverordnung naturgemäß nichts.
Expositionsparameter müssen elektronisch aufgezeichnet und nutzbar gemacht werden (§114) – zum Beispiel, indem sie in ein Dosis-Management-System eingespielt werden. „Die Übergangszeit dafür ist inzwischen abgelaufen“, so Ammon.
Qualitätssicherungsrichtlinie Röntgen
Die neue Qualitätssicherungsrichtlinie Röntgen ist seit Dezember 2024 in Anwendung. „Sie ist Gold wert“, so Ammon, denn sie bietet alle Normen für
- Änderungen an Röntgeneinrichtungen – etwa bei Generatortausch oder Neujustieren des Detektors – in deren Folge eine Abnahme oder Sachverständigenprüfung nötig werden kann (Anhang C).
- Festlegung zu Konstanzprüfungen zum Zeitpunkt der Abnahmeprüfung (Anhang D).
- Qualitätssicherung für die Brust-Tomosynthese (Anhang E).
Sachverständigen-Prüfrichtlinie
Die neue Sachverständigen-Prüfrichtlinie muss spätestens seit Mitte Oktober 2024 angewendet werden. Die Anpassungen spiegeln aber lediglich die Neuerungen in der Strahlenschutzverordnung wieder (§ 115 QS vor Inbetriebnahme, Abnahmeprüfung, Bezugswertfestlegung; § 116 Konstanzprüfung). Weitere inhaltliche Änderungen gibt es in der Sachverständigen-Prüfrichtlinie nicht, so Ammon.
Arbeitsanweisungen / SOP
„Standard Operating Procedures“ (SOP) sind standardisierte Arbeitsanweisungen – sie müssen für alle Untersuchungsarten vorhanden sein. „Für selten durchgeführte Untersuchungen ist das besonders relevant“, betonte Ammon. „Erst einmal ist das viel Arbeit, aber dann hat es einen großen Mehrwert, wenn alle auf die gleiche Weise arbeiten können.“
Die zwei Leitlinien der Bundesärztekammer – Qualitätssicherung in der CT und Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik – bieten für alle Untersuchungsarten entsprechende Hilfestellungen.
Einsatz von Patienten-Strahlenschutzmitteln
Für Projektionsradiographie und Durchleuchtung empfiehlt die Strahlenschutz-Kommission keinen Einsatz von Patienten-Strahlenschutzmitteln mehr.
Ausnahme: Bei Kindern und Schwangeren ist das wegen deren erhöhter Strahlensensibilität jeweils nochmal extra abzuwägen.
Ausdrücklich empfohlen wird der Einsatz von Patienten-Strahlenschutzmitteln nur für die kraniale Computertomographie (CCT):
- Schilddrüsenschutz bis zum Alter von etwa 40 Jahren
- Augenlinsenschutz durch Vorneigen des Kopfes oder Gantrykippung, durch Protektoren und sektorielle Röhrenstromabsenkung
Für den Einsatz von Strahlenschutzmitteln in der Pädiatrie gibt die Leitlinie „Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik“ der Bundesärztekammer detaillierte Empfehlungen.
Anzeigefrist verkürzt
Die Anzeigefrist für die Inbetriebnahme einer neuen Anlage wird verkürzt von vier auf jetzt nur noch zwei Wochen. Die Änderung im Strahlenschutzgesetz ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten – eine Auswirkung des „Bürokratieentlastungsgesetzes“.
Ausblick: Fachkunde und Behördliches Aufsichtsprogramm
In den nächsten Monaten erwartet wird ein neues Modul „Fachkunde der Ärzte“. Die Kommentierungsphase ist gerade beendet.
Das „behördliche Aufsichtsprogramm“ wird durch Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung geregelt. Im März 2022 wurde als Grundlage für die Bundesländer eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift veröffentlicht. „Das Programm wird von den jeweils zuständigen Landesbehörden sehr unterschiedlich gehandhabt“, so Ammon.
Die Häufigkeit der Vor-Ort-Prüfungen hängt ab vom jeweiligen Gefährdungspotenzial; die Intervalle liegen je nach Anlage zwischen einem und sechs Jahren. Ziel der Vor-Ort-Prüfungen ist es, mit den Betreibern darüber ins Gespräch zu kommen, wie der Strahlenschutz organisatorisch, personell und technisch umgesetzt wird: Beispielsweise wie die Personendosimetrie abläuft, wie die Unterweisung,