ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN CORTENIC® CONNECTIVITY PLATFORM
Teil A - Allgemeines
1. Definitionen und Auslegung
Die folgenden großgeschriebenen Begriffe und Ausdrücke haben die nachstehend angegebene Bedeutung:
- die von den Bayer-Injektoren übermittelten Bayer-Injektordaten beschreiben und
- für ggf. vereinbarte optionale Dienste die jeweils für diese Dienste berechtigten Bayer-Injektoren, die Funktionalitäten und sonstigen technischen Details der Dienste beschreiben;
Die Dokumentation kann bei Bedarf von Zeit zu Zeit aktualisiert werden;
2. Dienste
2.1 Umfang
(a)
Der Vertrag regelt (i) die Verbindung der installierten Basis des Vertragspartners von Bayer-Injektoren mit der Plattform; (ii) die Übermittlung von Bayer-Injektordaten von der installierten Basis des Vertragspartners an die Plattform; und (iii) den Erwerb und die Nutzung der über die Plattform angebotenen und bereitgestellten Dienste durch den Vertragspartner.
(b)
Der Vertragspartner ist einverstanden, dass der Umfang des Vertrags strikt auf (i) die über die Plattform angebotenen und bereitgestellten Dienste und (ii) die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Bayer-Injektordaten, Generierte Daten und, sofern anwendbar, einschließlich Produktdaten und verbundenen Dienstdaten beschränkt ist; und alle anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Bayer-Injektoren (wie Hardware-Vor-Ort-Wartung und Support) ausschließt.
2.2 Dienste, Dokumentation und zusätzliche Bestellformulare
(a)
Bayer wird die Standarddienste hinsichtlich der installierten Basis und die Optionalen Dienste für die identifizierten Bayer-Injektoren bereitstellen, wie im jeweiligen Bestellformular vereinbart.
(b)
Bayer kann die Dienste aktualisieren, um Änderungen unter anderem in Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Technologie, Branchenpraktiken, Prozessen, Bereitstellungsmodellen und Verfügbarkeit von Drittanbieterkomponenten widerzuspiegeln. Solche Aktualisierungen werden das Leistungs-, Funktionalitäts-, Sicherheits- oder Verfügbarkeitsniveau der Dienste während des anwendbaren Dienstzeitraums nicht wesentlich reduzieren. Änderungen an der Dokumentation unterliegen Ziff. 8.4.
(c)
Bayer kann neue Dienste über die Plattform anbieten und verfügbar machen. Der Vertragspartner kann seinen Bayer-Ansprechpartner zu Informationen über die für den Vertragspartner verfügbaren Dienste kontaktieren.
(d)
Der Vertragspartner kann Optionale Dienste und/oder zusätzliche Volumina von Diensten anfordern. Der Vertragspartner kann seinen Bayer-Ansprechpartner kontaktieren, um Informationen über die verfügbaren Dienste und die anwendbare Dokumentation zu erhalten. Der Vertragspartner akzeptiert, dass die Dokumentation wichtige vertragliche Informationen bezüglich der für die Dienste berechtigten Bayer-Injektoren, der von den Bayer-Injektoren übermittelten Bayer-Injektordaten und der Funktionalitäten und sonstigen technischen Details der Dienste enthält und wird diese Dokumentation prüfen. Bayer wird Optionale Dienste gemäß dem Vertrag bereitstellen, sofern sie in einem zusätzlichen Bestellformular vereinbart sind. Die Dokumentation zu solchen vereinbarten Optionalen Diensten ist integraler Bestandteil des Vertrags.
(e)
Der Vertragspartner akzeptiert, dass die Möglichkeit, optionale Dienste zu erhalten, davon abhängig ist, dass der Vertrag über die Plattformanbindung und die Standarddienste für die installierte Basis wirksam und in Kraft ist.
2.3 Nutzung der Dienste
(a)
Vorbehaltlich der Einhaltung des Vertrags durch den Vertragspartner gewährt Bayer dem Vertragspartner ein beschränktes Recht zur Nutzung der im Bestellformular genannten Dienste während des jeweils vereinbarten Zeitraums. Sofern im Bestellformular nichts anderes vereinbart ist, werden die Standarddienste während der gesamten Vertragslaufzeit bereitgestellt.
(b)
Der Zugang zu und die Nutzung einiger Dienste kann die Erstellung von einem oder mehreren Accounts erfordern. Der Vertragspartner ist vollständig verantwortlich für und garantiert die Vollständigkeit und Richtigkeit aller Informationen, die während der Registrierung und der Erstellung seiner Accounts bereitgestellt werden. Ein Account ist persönlich und kann nicht mit Dritten geteilt werden. Der Vertragspartner ist verantwortlich für die Sicherheit, Vertraulichkeit und ordnungsgemäße Nutzung seiner Accounts und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Dritte von ihnen Kenntnis erlangen und sie nutzen. Bei Verdacht auf oder tatsächlichem Verlust, Diebstahl, Vertraulichkeitsverletzung oder Missbrauchsrisiko eines Accounts oder von Account-Anmeldedaten benachrichtigt der Vertragspartner Bayer unverzüglich. Der Vertragspartner informiert alle Personen, die ihre Accounts bedienen, über die Bestimmungen des Vertrags und ist für deren Einhaltung des Vertrags verantwortlich.
(c)
Der Vertragspartner ist einverstanden, dass Bayer und seine Lizenzgeber alle Rechte an der Plattform, den Diensten und dem geistigen Eigentum daran behalten (einschließlich neuer Versionen, Aktualisierungen, Anpassungen, Erweiterungen, Modifikationen oder Verbesserungen der Plattform oder Dienste). Mit Ausnahme der in Ziff. 2.3.(a) dargelegten beschränkten Lizenz zur Nutzung der Dienste werden dem Vertragspartner keine Rechte an den Diensten oder der Plattform gewährt.
(d)
Der Vertragspartner nutzt die Dienste und stellt sicher, dass seine Accounts die Dienste in Übereinstimmung mit dem Vertrag nutzen, und wird weder selbst, noch über seine Accounts: (i) die Dienste (unter-)lizenzieren, verkaufen, übertragen, zuweisen, verteilen oder anderweitig kommerziell verwerten oder Dritten zur Verfügung stellen; (ii) die Dienste modifizieren, übersetzen, anpassen, manipulieren, davon abgeleitete Werke erstellen, kopieren oder reproduzieren; (iii) außer im gesetzlich zulässigen Umfang die Dienste dekompilieren, zurückentwickeln, disassemblieren oder auf andere Weise versuchen herauszufinden, wie die Dienste konstruiert sind oder funktionieren; (iv) die Dienste zur Durchführung oder Förderung illegaler Aktivitäten nutzen, einschließlich des Versendens von Inhalten oder Daten, die rechtswidrig sind (wie Spam oder anderweitig das Versenden unaufgeforderter Nachrichten unter Verstoß gegen geltendes Recht oder die geistigen Eigentumsrechte Dritter); und (v) anderweitig gegen die für ihn geltenden Gesetze handeln.
(e)
Der Vertragspartner wird weder selbst, noch über seine Accounts: (i) Titel oder Marken, Urheberrechte oder Hinweise in Bezug auf die Dienste verbergen, ändern oder entfernen; (ii) Maßnahmen ergreifen, die den Betrieb der Dienste beeinträchtigen oder deren Sicherheit umgehen oder gefährden; (iii) versuchen, unbefugten Zugang zu den damit verbundenen Systemen oder Netzwerken von Bayer zu erlangen; (iv) technische Schutzmaßnahmen ändern oder entfernen, es sei denn, Bayer hat dem im Voraus schriftlich zugestimmt; (v) Würmer, Trojaner, beschädigte Dateien, schädlichen Code, Dateien, Skripte, Agenten oder Programme oder andere Elemente schädlicher, destruktiver oder betrügerischer Natur über die Dienste verbreiten oder technische oder andere Schutzmaßnahmen für die Dienste auf irgendeine Weise entfernen oder umgehen; oder (vi) Leistungs- oder Schwachstellentests der Dienste ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Bayer durchführen oder offenlegen oder Netzwerk-Discovery, Port- und Dienstidentifikation, Schwachstellenscans, Passwort-Cracking oder Remote-Access-Tests der Dienste durchführen oder offenlegen. Auf Anfrage des Vertragspartners wird Bayer die Ergebnisse seiner eigenen Penetrationstests teilen, sofern solche aktuellen Ergebnisse verfügbar sind.
(f)
Der Vertragspartner hält alle von Bayer in der Dokumentation niedergelegten Mindestsicherheitsanforderungen ein und benachrichtigt Bayer unverzüglich über jede Sicherheitsverletzung, von der er vermutet, dass sie aufgetreten sein könnte, und ergreift unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um negative Auswirkungen einer solchen Verletzung auf die Dienste oder Bayer zu vermeiden.
(g)
Bayer kann einen oder mehrere Dienste und/oder einen oder mehrere Accounts und/oder den gesamten Vertrag aussetzen, wenn Bayer davon Kenntnis erlangt oder den begründeten Verdacht hat, dass (i) der Vertragspartner oder seine Accounts gegen den Vertrag verstoßen; oder (ii) der Vertragspartner oder seine Accounts ein Sicherheits- oder Betriebsrisiko oder eine Bedrohung für die Integrität oder ordnungsgemäße Funktion der Dienste darstellen. Wenn die Ursache einer solchen Aussetzung und die Umstände dies vernünftigerweise zulassen, wird Bayer angemessene Anstrengungen unternehmen, den Vertragspartner im Voraus zu informieren. Andernfalls erfolgt diese Benachrichtigung so bald wie vernünftigerweise praktikabel nach der Aussetzung.
2.4 Verfügbarkeit und Wartung der Dienste
(a)
Bayer verpflichtet sich, die Dienste im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Dokumentation bereitzustellen. Bayer verpflichtet sich, dass die Dokumentation im jeweils relevanten Zeitraum die anwendbaren administrativen, physischen und technischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der über die Plattform oder die Dienste verarbeiteten Daten genau beschreibt.
(b)
Der Vertragspartner nimmt die Dienste in dem Zustand an, in dem Bayer sie - ohne jegliche ausdrückliche oder stillschweigende Garantie hinsichtlich Qualität, Leistung oder Eignung für den beabsichtigten Zweck - zur Verfügung stellt. Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass er allein für seine Nutzung der Dienste verantwortlich ist. Der Vertragspartner akzeptiert, dass Situationen eintreten können, in denen die Dienste nicht verfügbar sind und/oder nicht ordnungsgemäß funktionieren, z.B. wegen technischer Probleme in den Diensten oder der zugrunde liegenden Infrastruktur, Problemen mit Netzwerkverbindungen, Telekommunikationsstörungen oder höhere Gewalt. Im maximal nach geltendem Recht zulässigen Umfang sind alle Verpflichtungen von Bayer im Rahmen des Vertrags Bemühenspflichten.
(c)
Wenn die Dienste nicht verfügbar sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren, kann der Vertragspartner dies jederzeit Bayer melden und zur Produkt- und Dienstverbesserung beitragen. Bayer wird Mängel untersuchen und beheben, wenn Bayer davon Kenntnis erlangt oder darüber informiert wird. Der Vertragspartner wird bei der Untersuchung und Behebung von Funktionsausfällen oder Mängeln im Zusammenhang mit den Diensten angemessen mit Bayer zusammenarbeiten. Eine solche Zusammenarbeit umfasst die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Zugang zu relevanten Systemen und andere angemessene Unterstützung, wenn Bayer diese anfordert.
(d)
Dem Vertragspartner ist bewusst, dass das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste eine regelmäßige Wartung erfordert. Bayer wird solche Wartungen nach eigenem Ermessen durchführen und angemessene Anstrengungen unternehmen, die Auswirkungen auf den Vertragspartner zu begrenzen. Wenn geplante Wartungen zur Nichtverfügbarkeit der Dienste führen, wird Bayer den Vertragspartner nach Möglichkeit im Voraus informieren.
3. Daten
3.1 Bayer-Injektordaten und Generierte Daten
(a)
Der Vertragspartner akzeptiert, dass seine Bayer-Injektoren die Bayer-Injektordaten an die Plattform übermitteln, wie in der relevanten Dokumentation beschrieben.
(b)
Der Vertragspartner sichert zu, dass er über alle notwendigen Rechte verfügt, um die Bayer-Injektordaten an die Plattform zu übermitteln und Bayer und seinen verbundenen Unternehmen zu gestatten, die Bayer-Injektordaten und generierte Daten wie im Vertrag beschrieben zu nutzen und weiterzugeben.
3.2 Recht zur Nutzung und Weitergabe von Daten
(a)
Im Sinne dieses Artikels 3.2 sind mit „Daten" Bayer-Injektordaten, generierte Daten, Produktdaten und verbundene Dienstdaten gemeint.
(b)
Der Vertragspartner gewährt Bayer und seinen verbundenen Unternehmen eine unbefristete, weltweite, nicht-ausschließliche, unwiderrufliche, unentgeltliche und unterlizenzierbare Lizenz zur Nutzung und Weitergabe der Daten an Dritte, z. B. an Dienstleister für folgende kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke:
(i)
Die Bereitstellung der Dienste, einschließlich der Lieferung und Verwaltung der Dienste und der Bereitstellung technischer Unterstützung aus der Ferne (remote);
(ii)
Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, einschließlich Aufrechterhaltung, Entwicklung und kontinuierliche Verbesserung der Produkte und Dienste, ihrer Funktionalitäten, des Benutzererlebnisses, der Leistung und Sicherheit;
(iii)
Bereitstellung von Angeboten, Aktualisierungen und angeforderten Informationen an den Vertragspartner sowie (sofern keine spezifischere Zustimmung nach nationalem Recht erforderlich ist) Information über Aktualisierungen, Bayer-Injektoren, Dienste und andere Angebote, von denen Bayer glaubt, dass sie von Interesse sein könnten;
(iv)
Erfüllung (Verwaltung, Erfüllung und Nachverfolgung) von Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen, Haftung (Rückrufaktionen) und Sicherheit sowie vertraglicher Verpflichtungen, einschließlich zur Bewertung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Bayer-Injektoren und Diensten sowie zur Durchführung technischer Maßnahmen, Sicherheitskorrekturmaßnahmen und Rückrufen;
(v)
Überwachung, Aufrechterhaltung und Verbesserung der Funktion, Qualität und Sicherheit von Bayer-Injektoren und Diensten (Produkt- und Dienstoptimierungen), einschließlich Diagnose, Prävention und Minimierung von Mängeln und Schäden sowie Durchführung relevanter (Fern-)Updates;
(vi)
Nutzung von Daten zur Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung, Schulung und Überwachung aller Arten von Algorithmen oder Lösungen für künstliche Intelligenz durch Bayer, seine verbundenen Unternehmen und/oder von Bayer beauftragte Dienstleister, auch in Zusammenarbeit mit Dritten;
(vii)
Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, Beantwortung legitimer Anfragen von Strafverfolgungs- oder anderen staatlichen Institutionen;
(viii)
Die spezifischen zusätzlichen Zwecke für einen bestimmten Dienst, die in der Dokumentation beschrieben sind.
(c)
Die Rechte von Bayer und den verbundenen Unternehmen, die vor Vertragsende generierten oder aufgezeichneten Daten zu nutzen und weiterzugeben und die gemäß Artikel 3.2. (b) gewährte Lizenz bleiben nach Vertragsende bestehen.
(d)
Dieser Artikel 3.2 begründet keine Verpflichtungen für Bayer oder seine verbundenen Unternehmen.
3.3 Datenschutz
(a)
Die Parteien vereinbaren, dass die Bayer-Injektordaten anonym oder anonymisiert sind und keine personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzvorschriften (mehr) darstellen.
(b)
Sofern im Rahmen dieses Vertrages andere Daten verarbeitet werden, die als personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzvorschriften zu qualifizieren sind, werden diese Daten von jeder Partei einzeln als alleiniger Verantwortlicher verarbeitet, d.h. die Parteien handeln nicht als gemeinsam Verantwortliche oder als Auftragsverarbeiter für die jeweils andere Partei.
Zusätzliche Datenschutzbestimmungen gelten gemäß Teil B.
3.4 Nutzung der Daten und Datenaustausch
(a)
Soweit (i) Bayer Dateninhaber, (ii) der Vertragspartner Nutzer und (iii) ein Dienst ein verbundener Dienst im Sinne der Datenverordnung ist und/oder Bayer-Injektoren vernetzte Produkte sind, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, gelten die Bestimmungen von Teil B (Datenaustausch zwischen Dateninhaber und Nutzern) für verbundene Dienstdaten und/oder die Produktdaten (je nach Anwendbarkeit). Die Bestimmungen von Teil B finden keine Anwendung mehr, wenn die Bedingungen dieses Artikels 3.4.(a) und/oder von Teil B nicht mehr erfüllt sind.
(b)
Die folgenden Begriffe, die in diesem Artikel 3.4 und/oder Teil B (Datenaustausch zwischen Dateninhaber und Nutzern) verwendet werden, haben die ihnen in der Datenverordnung zugewiesene Bedeutung: Dateninhaber, vernetztes Produkt, Produktdaten, verbundener Dienst, verbundene Dienstdaten, Metadaten, Nutzer, Datenempfänger, Bereitstellung auf dem Markt, ohne Weiteres verfügbare Daten, personenbezogene Daten, betroffene Person. Verweise auf Bayer in Teil B (Datenaustausch zwischen Dateninhaber und Nutzern) gelten als Verweise auf die Bayer AG (da die Bayer AG gegebenenfalls als Dateninhaber fungiert). Teil B wird von Bayer im Namen und für die Bayer AG geschlossen. In diesem Fall beziehen sich alle Verweise auf Bayer in Teil A und Teil C auch auf die Bayer AG, es sei denn, aus dem Artikel ergibt sich eindeutig, dass dies nicht beabsichtigt ist.
(c)
Bevor sich der Vertragspartner auf die Bestimmungen von Teil B (Datenaustausch zwischen Dateninhaber und Nutzern) berufen kann, muss er Bayer seinen Namen und die Seriennummer(n) der relevanten Bayer-Injektoren oder die Bestellnummer zur Verfügung stellen, um auf Anfrage seine Qualifikation als Nutzer nachzuweisen.
(d)
Die verbundenen Dienstdaten und/oder Produktdaten sowie die Zugangsvereinbarungen sind in der Dokumentation für die Fälle beschrieben, in denen Teil B (Datenaustausch zwischen Dateninhaber und Nutzern) gilt.
4. Vertraulichkeit
4.1
Jede Partei (i) hält die Vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich und gibt sie nicht an Dritte weiter, außer wie im Vertrag gestattet; (ii) verwendet die Vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag; und (iii) ergreift angemessene Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen, die mindestens denen entsprechen, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen verwendet.
4.2
Die empfangende Partei kann Vertrauliche Informationen offenlegen (i) an ihr Personal, das solche Informationen für die Zwecke des Vertrags kennen muss, und an Dienstleister, wenn und soweit diese jeweils an Vertraulichkeitspflichten gebunden sind; (ii) wenn dies gesetzlich oder durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei die offenlegende Partei darüber unverzüglich informiert (soweit rechtlich zulässig) und bei der Suche nach Schutzmaßnahmen mit ihr zusammenarbeitet.
4.3
Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (i) ohne Verletzung des Vertrags öffentlich verfügbar sind oder werden; (ii) der empfangenden Partei vor der Offenlegung rechtmäßig bekannt waren; (iii) von der empfangenden Partei unabhängig ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden; oder (iv) rechtmäßig von einem Dritten ohne Einschränkung erhalten wurden. Bayer-Injektordaten und Generierte Daten gelten nicht als Vertrauliche Informationen des Vertragspartners.
5. Vergütung
Vergütung, Rechnungsstellungs- und Zahlungsbedingungen sind in den jeweiligen Bestellformularen geregelt.
6. Haftung
6.1
Die gesamte Haftung jeder Partei, die aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entsteht – gleich ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder aus sonstigen Gründen – ist begrenzt auf den Betrag exklusive Mehrwertsteuer, der dem Vertragspartner von Bayer gemäß dem Vertrag in dem Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurde, in dem der betreffende Schaden eingetreten ist.
6.2
Keine Partei haftet gegenüber der anderen für indirekte oder Folgeschäden, einschließlich entgangenem Gewinn.
6.3
Die in diesem Vertrag vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht (i) bei arglistiger Täuschung sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einer Partei oder ihres Personals beruhen; (ii) für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sofern diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung einer Partei beruhen. Im Übrigen bleiben zwingende gesetzliche Haftungstatbestände unberührt.
6.4
Keine Partei haftet für eine Pflichtverletzung, soweit diese durch höhere Gewalt verursacht wird. Höhere Gewalt befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung. Die betroffene Partei benachrichtigt die andere Partei unverzüglich über das Eintreten von höherer Gewalt und unternimmt angemessene Anstrengungen, deren Auswirkungen zu mindern.
6.5
Der Vertragspartner verteidigt Bayer und seine verbundenen Unternehmen gegen jeden Anspruch oder jedes Verfahren, das von einem Dritten gegen Bayer oder seine Verbundenen Unternehmen erhoben wird und auf der rechts- oder vertragswidrigen Nutzung der Dienste durch den Vertragspartner beruht, und stellt Bayer und seine Verbundenen Unternehmen von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
7. Laufzeit und Beendigung
7.1
Der Vertrag tritt am Wirksamkeitsdatum in Kraft und läuft bis zum Lebensende des Installierten Bestands.
7.2
Die Dauer, Verlängerung oder Erneuerung und die spezifischen Kündigungsrechte für Optionale Dienste werden in den jeweiligen Bestellformularen definiert.
7.3
Jede Partei kann den Vertrag durch schriftliche Mitteilung gegenüber der anderen Partei mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Monatsende kündigen.
7.4
Jede Partei kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei außerordentlich kündigen, wenn die andere Partei (i) eine wesentliche Verletzung des Vertrags begeht und diese Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung, die sie dazu auffordert, behebt; oder (ii) zahlungsunfähig wird, für bankrott erklärt wird, in Liquidation tritt oder einem ähnlichen Ereignis unterliegt, das auf finanzielle Notlage oder Unfähigkeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag hinweist.
7.5
Die Beendigung oder das Auslaufen eines Optionalen Dienstes berührt nicht andere Optionale Dienste oder die Standarddienste, die weiterhin in Kraft bleiben. Die Beendigung oder das Auslaufen des gesamten Vertrags gemäß den Artikeln 7.1 oder 7.4 beendet alle zu diesem Zeitpunkt aktuellen Dienste.
7.6
Bei Beendigung des Vertrags (i) enden alle dem Vertragspartner im Rahmen des Vertrags gewährten Rechte sofort; und (ii) stellt der Vertragspartner unverzüglich jegliche Nutzung der Dienste und der Plattform ein.
8. Verschiedenes
8.1
Mit Abschluss des Vertrags stimmt der Vertragspartner der Beendigung aller bereits bestehenden Vereinbarungen mit Bayer oder Verbundenen Unternehmen bezüglich VirtualCARE® zu. Diese Beendigung wird zum Wirksamkeitsdatum wirksam und erfolgt unbeschadet jeglicher Rechte oder Pflichten, die im Rahmen der beendeten Vereinbarungen vor deren Beendigung entstanden sind. Ab dem Wirksamkeitsdatum unterliegt die Beziehung zwischen dem Vertragspartner und Bayer hinsichtlich der Plattform und der Dienste einschließlich VirtualCARE® ausschließlich dem Vertrag.
8.2
Im Fall eines Konflikts, einer Mehrdeutigkeit oder Inkonsistenz zwischen den Teilen des Vertrags gilt folgende Rangfolge: (1) jedes Bestellformular hat Vorrang vor; (2) Teil B der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Vorrang hat vor; (3) Teil C der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Vorrang hat vor; (4) Teil A der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Vorrang hat vor; (5) der Dokumentation.
8.3
Bayer kann die Bedingungen des Vertrags, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ändern und die Dokumentation von Zeit zu Zeit aktualisieren, um Änderungen in anwendbaren Gesetzen, Verordnungen, Technologie, Geschäftspraktiken oder den Diensten widerzuspiegeln. Alle Änderungen des Vertrags werden dem Vertragspartner per E-Mail oder auf anderem geeignetem Weg mitgeteilt. Sofern in der Mitteilung nichts anderes angegeben ist, werden solche Änderungen dreißig (30) Kalendertage nach dem Datum der Mitteilung wirksam. Wenn der Vertragspartner mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an Bayer vor dem Wirksamkeitsdatum der Änderungen kündigen. Eine solche Kündigung wird am Wirksamkeitsdatum der Änderungen wirksam. Die fortgesetzte Nutzung der Dienste nach dem Wirksamkeitsdatum der Änderungen gilt als Annahme der geänderten Bedingungen durch den Vertragspartner.
8.4
Sofern für eine bestimmte Mitteilung nichts anderes angegeben ist, erfolgen alle Mitteilungen im Rahmen des Vertrags schriftlich (per E-Mail genügt).
8.5
Bayer kann Unterauftragnehmer mit der Ausführung eines Teils der Dienste oder ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag beauftragen. Bayer bleibt für die Leistung seiner Unterauftragnehmer verantwortlich.
8.6
Wenn eine Bestimmung des Vertrags nichtig oder aufgehoben ist, bleiben die anderen Bestimmungen des Vertrags in vollem Umfang in Kraft. In diesem Fall wird diese Bestimmung zwischen den Parteien durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Absicht der Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
8.7
Alle im Vertrag vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe sind kumulativ und schließen Rechte oder Rechtsbehelfe, die gesetzlich vorgesehen sind, nicht aus. Wenn eine Partei ein im Vertrag gewährtes Recht nicht durchsetzt, gilt dies nicht als Verzicht auf dieses Recht oder die Rechtsbehelfe daraus, noch berührt dies die Gültigkeit des Vertrags. Ein Verzicht in Bezug auf eine Verletzung des Vertrags stellt keinen Verzicht in Bezug auf eine frühere oder zukünftige Verletzung des Vertrags dar.
8.8
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Rechte und/oder Verpflichtungen aus dem Vertrag ganz oder teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Bayer an Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner erteilt Bayer die Genehmigung, seine Rechte und/oder Verpflichtungen aus dem Vertrag durch einfache Mitteilung an ein Verbundenes Unternehmen von Bayer zu übertragen.
8.9
Alle Bestimmungen des Vertrags, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, die Beendigung zu überdauern, einschließlich aber nicht beschränkt auf Vertraulichkeit, Bayer-Rechte an Daten und Haftung, bleiben nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags in Kraft.
8.10
Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Gerichtsstand ist Köln.
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Teil B - Datenaustausch zwischen Dateninhaber und Nutzern
Dieser Teil B gilt für (i) Bayer-Injektoren, die sich als vernetztes Produkt qualifizieren, und/oder (ii) für einen Dienst, der sich als verbundener Dienst qualifiziert (je nach Anwendbarkeit), und vorbehaltlich des Artikels 3.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Teil B findet keine Anwendung mehr, (i) wenn die Datenverordnung aufgehoben wird; (ii) während eines Zeitraums, in dem die Datenverordnung ausgesetzt ist; (iii) im Fall einer Änderung der Datenverordnung in einer Weise, die die dem Vertragspartner im Rahmen dieses Teils B gewährten Rechte beseitigt.
1. Nutzung und Weitergabe von Produktdaten und verbundene Dienstdaten
1.1
Der Bayer-Konzern kann Produktdaten und/oder verbundene Dienstdaten für die in Artikel 3.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargelegten Zwecke nutzen und weitergeben.
1.2
Zur Klarstellung: Bayer wird die Produktdaten und/oder verbundene Dienstdaten nicht verwenden, um (i) Einblicke in die wirtschaftliche Situation, Vermögenswerte und/oder Produktionsmethoden des Vertragspartners zu gewinnen oder (ii) die Produktdaten und/oder verbundene Dienstdaten in einer anderen Weise zu verwenden, die die kommerzielle Position des Vertragspartners auf den Märkten, auf denen er tätig ist, untergraben könnte.
1.3
Bei der Weitergabe von Produktdaten und/oder verbundenen Dienste an Dienstleister wird Bayer die Dienstleister vertraglich verpflichten, (i) die Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten nicht für andere Zwecke als im Vertrag mit diesem Dienstleister erforderlich zu verwenden, insbesondere nicht, um Einblicke in die wirtschaftliche Situation, Vermögenswerte und/oder Produktionsmethoden des Vertragspartners zu gewinnen, und (ii) die Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten nicht in einer anderen Weise zu verwenden, die die kommerzielle Position des Vertragspartners auf den Märkten, auf denen er tätig ist, untergraben könnte.
1.4
Bayer und seine Dienstleister können Verarbeitungsdienste (einschließlich Datenverarbeitungsdienste), Hosting-Dienste oder ähnliche Dienste nutzen, um die vereinbarten Zwecke zu erreichen. Zur Klarstellung: Dieser Teil B berührt nicht die Rechte von Bayer in Bezug auf andere Daten als Produktdaten und verbundene Dienstdaten.
2. Verpflichtung zum Zugriff, zur Verarbeitung oder Offenlegung von Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten
Zur Klarstellung: Es gelten keine Einschränkungen, wenn Bayer oder seine Verbundenen Unternehmen verpflichtet sind, für Dritte auf Produktdaten und/oder verbundene Dienstdaten aufgrund zwingender Rechtsvorschriften (z. B. Cybersicherheit, Produktsicherheit, Strafverfolgung), gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen zuzugreifen, für Dritte zu verarbeiten oder Dritten offenzulegen. Nichts in diesem Vertrag schließt aus, dass Bayer oder seine Verbundenen Unternehmen die Produktdaten und/oder verbundene Dienstdaten in solchen Fällen weitergibt. In diesem Fall sind der Zugriff, die Verarbeitung und die Offenlegung von Bayer auf das Erforderliche beschränkt.
3. Schutz von Geschäftsgeheimnissen
3.1
Wenn (ein Teil der) Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten als Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, die von Bayer oder einem anderen Inhaber von Geschäftsgeheimnissen gehalten werden, muss der Vertragspartner die in der Dokumentation dargelegten Schutzmaßnahmen anwenden und den in dem Bestellformular (falls zutreffend) dargelegten Geschäftsgeheimnisbedingungen zustimmen. Falls zutreffend, sind die als Geschäftsgeheimnisse geschützten Produktdaten und/oder verbundene Dienstdaten und die Identität des/der Inhaber(s) von Geschäftsgeheimnissen in der Dokumentation dargelegt.
3.2
Wenn der Vertragspartner die vereinbarten Schutzmaßnahmen nicht umsetzt oder wenn keine Einigung über die in Artikel 4 Absatz 6 des Datenverordnung genannten notwendigen Schutzmaßnahmen oder die im Bestellformular (falls zutreffend) dargelegten Geschäftsgeheimnisbedingungen besteht, kann Bayer nach eigenem Ermessen entweder den Vertrag kündigen oder die Weitergabe von Produktdaten und/oder verbundene Dienstdaten, die als Geschäftsgeheimnisse identifiziert sind, ohne Entschädigung an den Vertragspartner aussetzen. Die Entscheidung von Bayer ist zu begründen und dem Vertragspartner schriftlich mitzuteilen. Bayer sollte diese Entscheidung auch der zuständigen Behörde gemäß der Datenverordnung mitteilen.
4. Datennutzung durch den Vertragspartner
Soweit der Vertragspartner die relevanten Daten nicht direkt von den vernetzten Produkten oder verbundenen Diensten gemäß Art. 3 Abs. 1 Datenverordnung abrufen kann, gilt Folgendes:
- Bayer die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO und, soweit relevant, die anwendbare Ausnahmeregelung gemäß Art. 9 DSGVO und Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2002/58 angeben, auf die sich die Anfrage stützt, und
- die Informationen bereitstellen, die Bayer benötigt, um die Einhaltung des europäischen und deutschen Datenschutzrechts sicherzustellen (z. B. Nachweis der Einholung von Einwilligungen oder berechtigter Interessen).
Bayer hat das Recht, vor der Zugänglichmachung der relevanten Daten in zumutbarer Weise zusätzliche Informationen anzufordern.
Der Vertragspartner ist sich seiner Verpflichtungen gemäß der DSGVO zur Information der betroffenen Personen bewusst (z. B. Art. 13 oder 14 DSGVO).
4.1
Der Vertragspartner kann die von Bayer zur Verfügung gestellten Produktdaten und/oder verbundene Dienstdaten für jeden rechtmäßigen Zweck verwenden und/oder die Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten vorbehaltlich der nachstehenden Einschränkungen frei weitergeben.
4.2
Der Vertragspartner verpflichtet sich, Folgendes zu unterlassen:
(a)
- die Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten zu verwenden, um ein vernetztes Produkt zu entwickeln, das mit den Bayer-Injektoren konkurriert, oder die Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten mit einem Dritten mit dieser Absicht zu teilen;
(b)
- die Produktdaten und/oder verbundene Dienstdaten zu verwenden, um Einblicke in die wirtschaftliche Situation, Vermögenswerte und Produktionsmethoden von Bayer oder gegebenenfalls des/der Dritthersteller(s) der Bayer-Injektoren zu gewinnen;
(c)
- Zwangsmittel zu verwenden, um Zugang zu Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten zu erhalten, oder zu diesem Zweck Lücken in der technischen Infrastruktur von Bayer zu missbrauchen, die zum Schutz der Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten konzipiert ist; und
(d)
- die erhaltenen Produktdaten und/oder verbundenen Dienstdaten für Zwecke zu verwenden, die gegen EU-Recht oder anwendbares nationales Recht verstoßen.
5. Datenweitergabe auf Verlangen des Vertragspartners an einen Datenempfänger
5.1
Auf Verlangen des Vertragspartners oder eines in seinem Namen handelnden Dritten wird Bayer einem Datenempfänger ohne Weiteres verfügbare Daten sowie die für die Auslegung und Nutzung dieser Daten erforderlichen Metadaten, für den Vertragspartner kostenfrei bereitstellen, vorausgesetzt, dass (i) die Voraussetzungen der Datenverordnung erfüllt sind, (ii) der Datenempfänger den einschlägigen Vertragsbedingungen mit Bayer zustimmt und (iii) die Datenweitergabe nicht durch anwendbares Recht und/oder durch nachstehenden Artikel 5.3 eingeschränkt ist. Die Anfrage ist in Übereinstimmung mit der Dokumentation zu stellen.
5.2
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass eine Anfrage gemäß diesem Artikel 5 keinem Dritten zugutekommen darf, der als Torwächter gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 (DMA) benannt wurde, und nicht im Zusammenhang mit der Prüfung neuer vernetzter Produkte, Stoffe oder Verfahren gestellt werden kann, die noch nicht in Verkehr gebracht werden.
5.3
Werden durch die Nutzung eines Vernetzten Produkts und/oder eines zugehörigen Dienstes personenbezogene Daten erzeugt und ist der Vertragspartner nicht die betroffene Person, deren personenbezogene Daten angefragt werden, findet Artikel 4.1 b) dieses Teils B entsprechende Anwendung.
6. Zusätzliche Nutzer für die Bayer-Injektoren
6.1
Wenn der Vertragspartner einem Zusätzlichen Nutzer ein Nutzungsrecht an den Bayer-Injektoren einräumt, während er seine Qualität als Nutzer beibehält, verpflichten sich die Parteien, die in diesem Artikel 6 dargelegten Anforderungen einzuhalten.
6.2
Der Vertragspartner muss sicherstellen, dass der Zusätzliche Nutzer den Account des Vertragspartners (falls zutreffend) nicht nutzen kann, und muss Bayer unverzüglich über die Übertragung von Rechten an den Bayer-Injektoren und über die Identität des Zusätzlichen Nutzers informieren.
6.3
Der Vertragspartner muss in den Vertrag zwischen ihm und dem Zusätzlichen Nutzer Bestimmungen aufnehmen, die den Inhalt von Artikel 3 von Teil A (Allgemeines) und dieses Teils B (Datenaustausch zwischen Dateninhaber und Nutzern) über die Nutzung und Weitergabe der Produktdaten durch Bayer im Wesentlichen widerspiegeln. Der Vertragspartner stellt sicher, dass Bayer und seine Verbundenen Unternehmen Drittbegünstigte dieser Bestimmungen im Vertrag zwischen dem Vertragspartner und dem Zusätzlichen Nutzer sind.
6.4
Der Vertragspartner muss als erste Anlaufstelle für den Zusätzlichen Nutzer fungieren, wenn der Zusätzliche Nutzer eine Anfrage gemäß Artikel 4 oder 5 der Datenverordnung stellt oder einen Anspruch bezüglich der Nutzung oder Bereitstellung der Produktdaten durch Bayer im Rahmen dieses Vertrags erhebt. Bayer ist unverzüglich über jede derartige Anfrage oder jeden derartigen Anspruch zu informieren, und der Vertragspartner muss zur Bearbeitung einer solchen Anfrage oder eines solchen Anspruchs mit Bayer zusammenarbeiten.
6.5
Wenn die Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen gemäß Artikel 6 durch den Vertragspartner dazu führt, dass Produktdaten von Bayer ohne Vertrag mit dem Zusätzlichen Nutzer genutzt und weitergegeben werden, stellt der Vertragspartner Bayer und gegebenenfalls seine Verbundenen Unternehmen frei und hält sie schadlos in Bezug auf alle Ansprüche des Zusätzlichen Nutzers gegenüber Bayer und/oder seinen Verbundenen Unternehmen für die Nutzung der Produktdaten nach der Übertragung.
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Teil C - Wechselbedingungen
1. Anwendungsbereich der Wechselbedingungen
1.1
Dieser Teil C gilt, soweit (i) Dienste sich als Datenverarbeitungsdienste gemäß der Datenverordnung qualifizieren und (ii) der eingetragene Sitz des Vertragspartners sich im Europäischen Wirtschaftsraum befindet. Dieser Teil C legt die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß Kapitel VI der Datenverordnung fest. Teil C findet keine Anwendung mehr, (i) wenn die Datenverordnung aufgehoben wird; (ii) während eines Zeitraums, in dem die Datenverordnung ausgesetzt ist; (iii) im Fall einer Änderung der Datenverordnung in einer Weise, die die dem Vertragspartner im Rahmen dieses Teils C gewährten Rechte beseitigt.
1.2
Die folgenden Begriffe, die in diesem Teil C verwendet werden, haben die ihnen in der Datenverordnung zugewiesene Bedeutung: Wechsel(n), Datenverarbeitungsdienst, Exportierbare Daten, Digitale Vermögenswerte, IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten, Wechselentgelte. Wenn ein Verbundenes Unternehmen von Bayer der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten ist, gelten Verweise auf Bayer in diesem Teil C als Verweise auf das relevante Verbundene Unternehmen von Bayer.
1.3
Dieser Teil C gilt nicht für Nicht-Produktionsversionen zu Test- und Evaluierungszwecken und für Vorschauen, die nur für einen begrenzten Zeitraum verfügbar gemacht werden.
1.4
Die Löschungspflichten von Bayer gemäß diesem Teil C gelten nicht, soweit Daten den Lizenzen und/oder Pflichten unterliegen, die in Artikel 3.2 des Teils A oder in den Artikeln 1 oder 2 des Teils B vorgesehen sind („Lizenzvorbehalt").
2. Wechselrecht und Zeitplan
2.1
Während der Laufzeit des Vertrags kann der Vertragspartner Bayer auffordern, (a) zu einem von einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angebotenen Datenverarbeitungsdienst zu wechseln oder alle Exportierbaren Daten und Digitalen Vermögenswerte auf eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten zu übertragen („Wechselantrag") oder – vorbehaltlich des Lizenzvorbehalts – die Exportierbaren Daten und Digitalen Vermögenswerte des Vertragspartners zu löschen („Löschungsantrag"), jeweils vorbehaltlich einer zweimonatigen Kündigungsfrist („Kündigungsfrist"). Die Kündigungsfrist beginnt an dem Datum, an dem Bayer einen vollständigen Wechsel- oder Löschungsantrag erhält. Der Wechsel- oder Löschungsantrag muss in Übereinstimmung mit der Dokumentation gestellt werden.
2.2
Bayer wird den Wechsel- oder Löschungsantrag des Vertragspartners gemäß der Datenverordnung unterstützen, indem Bayer dem Vertragspartner die entsprechenden Anweisungen zur Verfügung stellt und, je nach Fall, wie in der Dokumentation dargelegt, ihre Exportierbaren Daten und Digitalen Vermögenswerte innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ende der Kündigungsfrist („Übergangsfrist") exportiert. Wenn die Übergangsfrist technisch nicht durchführbar ist, informiert Bayer den Vertragspartner innerhalb von 14 Werktagen nach einem vollständigen Wechsel- oder Löschungsantrag über die technische Undurchführbarkeit und gibt einen alternativen Zeitraum an, der sieben Monate nach Ende der Kündigungsfrist nicht überschreiten darf.
2.3
Unbeschadet des Artikels 2.2 kann der Vertragspartner Bayer einmalig auffordern, die Übergangsfrist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, den der Vertragspartner für seine Zwecke als angemessener erachtet und der sieben Monate nach Ende der Kündigungsfrist nicht überschreiten darf. Falls zutreffend, stellt der Vertragspartner einen solchen Antrag auf Verlängerung vor Ende der ursprünglichen Übergangsfrist. Die verlängerte Übergangsfrist wird als „Alternative Übergangsfrist" bezeichnet, unabhängig davon, ob die Verlängerung von Bayer oder dem Vertragspartner initiiert wird.
2.4
Am Ende der anwendbaren (Alternativen) Übergangsfrist hat der Vertragspartner eine Abruffrist von 30 Kalendertagen, um seine Exportierbaren Daten und Digitalen Vermögenswerte abzurufen („Datenabruffrist").
3. Unterstützung
3.1
Weitere Informationen über die Dienste, die relevanten Exportierbaren Daten und Digitalen Vermögenswerte, die nach einem Wechselantrag exportiert werden können, sowie geltende Einschränkungen und technische Restriktionen können in der Dokumentation eingesehen werden.
3.2 Wechselantrag
Bis zum Ablauf der anwendbaren (Alternativen) Übergangsfrist wird Bayer auf Anfrage angemessene Unterstützung für den Vertragspartner und von ihm autorisierte Dritte im Wechselprozess leisten, mit angemessener Sorgfalt die Geschäftskontinuität aufrechterhalten und weiterhin Dienste im Rahmen des Vertrags bereitstellen. Falls zutreffend, kann Bayer klare Informationen über bekannte Risiken im Zusammenhang mit dem Wechselprozess für die Kontinuität der Bereitstellung von Diensten seitens Bayer zur Verfügung stellen. Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Dienste stellt Bayer sicher, und der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass während des Wechselprozesses ein hohes Sicherheitsniveau durch Umsetzung der in der Dokumentation dargelegten Maßnahmen aufrechterhalten wird. Der Vertragspartner benachrichtigt Bayer schriftlich über den erfolgreichen Abschluss des Wechselprozesses spätestens bei Ablauf der anwendbaren (Alternativen) Übergangsfrist.
3.3 Löschungsantrag
Bis zum Ablauf der jeweils anwendbaren (alternativen) Übergangsfrist wird Bayer – vorbehaltlich des Lizenzvorbehalts – das Löschverlangen des Vertragspartners unterstützen, soweit die Voraussetzungen der Datenverordnung erfüllt sind und die Löschung nach anwendbarem Recht zulässig ist.
4. Beendigung
4.1
Der Vertrag bleibt bis zum Ablauf der anwendbaren (Alternativen) Übergangsfrist in Kraft. Der Vertrag gilt als beendet in einem der folgenden Fälle:
(a) im Fall eines Wechselantrags bei erfolgreichem Abschluss des Wechselprozesses (der als erfolgreich abgeschlossen gilt, wenn die anwendbare (Alternative) Übergangsfrist abläuft, ohne dass der Vertragspartner eine vorherige schriftliche Mitteilung gemacht hat);
(b) im Fall eines Löschungsantrags am Ende der Kündigungsfrist.
4.2
Bayer löscht – vorbehaltlich des Lizenzvorbehalts – alle Exportierbaren Daten und Digitalen Vermögenswerte, die direkt von dem Vertragspartner generiert wurden oder direkt mit dem Vertragspartner in Zusammenhang stehen, nach Ablauf der Datenabruffrist, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.3
Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners sicherzustellen, dass er alle Rechte und Genehmigungen für einen Wechsel- oder Löschungsantrag und in Bezug auf die Exportierbaren Daten und Digitalen Vermögenswerte im Rahmen dieses Vertrags hat, bevor er seine Rechte gemäß diesem Teil C ausübt. Der Vertragspartner stellt Bayer und gegebenenfalls seine Verbundenen Unternehmen frei und hält sie schadlos in Bezug auf alle Ansprüche einer Partei, die behauptet, dass der Wechsel- oder Löschungsantrag die Rechte oder Lizenzen dieser Partei verletzt. Bayer und gegebenenfalls seine Verbundenen Unternehmen haften nicht für Schäden, die sich aus dem Wechsel- oder Löschungsantrag oder im Zusammenhang damit ergeben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Probleme im Zusammenhang mit der Integrität oder dem Verlust von Exportierbaren Daten und/oder Digitalen Vermögenswerte, Systemausfallzeiten, Kompatibilitätsproblemen oder anderen Störungen oder Ausfällen, die während oder infolge des Wechsel- oder Löschungsantrags auftreten können.